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Milchproduktqualitätsverordnung – MilchPQV

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(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 41)

Mindestgehalt an Trockenmasse
im Massenanteil des Enderzeugnisses
Schnittfähiger Schmelzkäse
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr 50
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 % 34
Streichfähiger Schmelzkäse
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr 40
– mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 % 30
Schmelzkäsezubereitung 20
Kochkäse
– Doppelrahmstufe 42
– Rahmstufe 36
– Vollfettstufe 34
– Fettstufe 32
– Dreiviertelfettstufe 29
– Halbfettstufe 26
– Viertelfettstufe 24
– Magerstufe 22

Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.

Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26